Neue Runde in der Amtsposse!

 

Dem Bundesverkehrsministerium dürfte demnächst mal wieder ein eisiger Wind entgegen wehen. Denn man hat dort mal wieder an der Übergangsregelung bezüglich gewerblicher Fahrgastbeförderung geschraubt. Oder eigentlich auch nicht, denn man hat sie entgegen allen Versprechungen einfach nochmal um zwei Jahre verlängert. Doch gerade das entwickelt sich jetzt zum Problem. Da die Übergangsregelung bisher jeweils nur wenige Monate Gültigkeit hatte, haben sich bisher weder Anbieter noch Behörden ernsthaft darum geschert.

Nun aber wurde sie mit einem Schlag um ganze zwei weitere Jahre verlängert und stellt damit auf lange Sicht den rechtlichen Status quo dar. Sowohl Marktteilnehmer als auch Aufsichtsbehörden können deren Inhalt nicht länger ignorieren und sind gezwungen, die Vorgaben der Verordnung tatsächlich umzusetzen. Damit dürfte sie für die Behörden problematischer werden als für die etablierten Anbieter. 

Die Regelungen sind derart restriktiv, dass nach den Buchstaben des Gesetzes sogar das Drachenbootrennen zum Elbhangfest eigentlich verboten werden müsste. Denn auch dort werden Boote mit Steuerleuten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.  

Hat ein Drachenboot Betriebskosten?

Dem eindeutigen Wortlaut der oben angesprochenen Vorschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass jegliche entgeltliche Personenbeförderung mit wenigen Ausnahmen untersagt ist. Beim Betrieb eines Drachenbootes fallen keine Betriebskosten im Sinne des einzigen in Frage kommenden Ausnahmetatbestands ( §4a Abs. 3 Ziff. 4 BinSchUO ) an. Die erhobenen Miet- oder Startgelder sind daher Entgelt. Sonst wäre es auch den gewerblichen Anbietern freigestellt, ihre gesamten Kosten inkl. Skipper und Geschäftsführergehalt als Kosten zu deklarieren und so lediglich „kostendeckende“ Rundfahrten anzubieten. Auch bei anlässlich von Vereins- oder Stadtteilfesten angebotenen Rundfahrten mit Vereinsfahrzeugen, z.B. Kuttern, dürfte die Rechtslage ebenso eindeutig sein, soweit die erhobenen Fahrpreise die reinen Treibstoffkosten der Fahrt übersteigen. 

Dies war sicher nicht Ziel des Gesetzgebers. Aber die private Wirtschaft wird peinlich genau darauf achten, ob es hier Unterschiede in der Behandlung geben wird. Sollten Holzruderboote ohne Bootszeugnis, ohne Rettungsmittel und ohne Feuerlöscher künftig besser gestellt werden als Sportboote, nur weil bei einem Verein keine Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt, wäre das ein weiterer willkommener Beweis, dass der Einführung der Verordnung weniger Sicherheitsbedenken zu Grunde lagen, sondern rein wettbewerbliche Erwägungen. 

Gerade diesen Beweis aber kann sich das Ministerium derzeit beim besten Willen nicht erlauben.

Denn einige Branchenvertreter haben schon erfolgreich gegen das BMVI geklagt und dabei überraschend eindeutige Siege eingefahren:

Unschlüssig, der Sicherheit abträglich, unzulässig wettbewerbsverzerrend, ohne jede Ermächtigung und daher nicht anwendbar!

Diese schallende Ohrfeige holten sich die Spitzenbeamten des Bonner Referats 25 der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zum Beispiel sinngemäß kürzlich beim Berliner Oberverwaltungsgericht (auch in der zweiten Instanz) in Bezug auf ihre tolle Verordnung ab.

Über diese Einschätzung hinaus schrieb das Gericht in seinem Beschluss dem Ministerium noch ins Stammbuch, es möge sich doch bitte künftig hüten, dem Unternehmer erneut ähnliche Steine in den Weg zu legen. Es würde auch nicht helfen, diese Steine nur in andere Tüten zu verpacken. Der Beschluss (liegt uns vor) ist rechtskräftig.

Rrrrruummmsss! Das dürfte gesessen haben!

Übrigens: In KEINEM der bisher verhandelten Fälle bekam das Ministerium Recht!

Älter ist besser?

Na, vielleicht bei Rotwein! Aber bei Wasserfahrzeugen? Denn irrwitzigerweise meint das Ministerium: Moderne Boote sind unsicherer als ältere!

Anders lässt es sich ja kaum erklären, dass ein Boot nach der neuen Regel nur dann zur Personenbeförderung zugelassen ist, wenn es mindestens 2,5 Jahre alt ist! Wie bitte? Ja, richtig gelesen! Nur Fahrzeuge, die auch schon am 31.12.2012 zugelassen waren, dürfen fahren!

Uns ist der Fall eines Kollegen bekannt, der im Winter für viel Geld ein weiteres Boot angeschafft hat, aber bis jetzt noch nicht wahrhaben möchte, dass er es gar nicht einsetzen darf. Die Rechtslage ist aber eindeutig: Die Sicherheitsabnahme seines Bootes ist zu neu!

Sie meinen, unlogischer geht es nicht? Lassen Sie sich vom Gegenteil überzeugen!

Hätte der Kollege nämlich ein Fahrzeug, dessen Sicherheitsüberprüfung schon länger zurück liegt, sagen wir mal sieben Jahre, dann dürfte er das Fahrzeug für Rundfahrten einsetzen. Und jetzt kommt´s:

Wäre seine Sicherheitsüberprüfung vor zwei Jahren, also Anfang 2013 abgelaufen, hätte er noch nicht mal die Verpflichtung, diese Überprüfung erneuern zu müssen!

Denn einzige Voraussetzung für das Greifen der Ausnahmeregelung ist: Das Vorhandensein eines Bootszeugnisses zum 31.12.2012. Kein aktuelles, kein neues, nein, es zählt nur ein altes. Von genau diesem Stichtag, oder älter!

Da aber dieses Papier nur in der Sportbootvermietungsverordnung vorgesehen ist, diese für Fahrzeuge, mit denen Rundfahren angeboten werden, ganz explizit nicht mehr anzuwenden ist, gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, ein solches Boot einer erneuten Prüfung zu unterziehen, wenn dessen Zeugnis abgelaufen ist.

Lasst doch die Amateure fahren!

Doch was kann unser verzweifelter Kollege denn nun mit seinem Boot und dessen nagelneuem Bootszeugnis anfangen? Für diesen Fall hat das BMVI ebenfalls eine in ihrer Schlichtheit überraschende Lösung parat, wie man die Sicherheit dieses Fahrzeuges erhöhen kann!

Er darf es nicht fahren! Soviel ist klar, und? Ja, also, ER darf es nicht fahren. Jeder andere schon. Vermietet er sein Boot an einen Fremden, der es nicht kennt, scheint die Sicherheit des Fahrzeuges schlagartig wieder zu steigen, denn dies ist erlaubt. Verstanden?

Das finden Sie unsinnig? Wir auch.

Kein Wunder, wenn das BMVI auch künftig mit dieser Logik keinen einzigen Prozess gewinnen wird. Ärgerlich sind nur die hohen Kosten, die den Anbietern auf diese Weise aufgedrückt werden. Es scheint nämlich so zu sein, dass es einem hochdotierten Spitzenbeamten viel leichter fällt, mit öffentlichem Geld einen aussichtslosen Prozess mit einem Risiko von EUR 15.000,- anzuzetteln, als einem Gewerbetreibenden.

Ganz nebenbei: All diese Widersprüchlichkeiten hatten wir dem Ministerium in einer zehnseitigen Stellungnahme vorab schriftlich mitgeteilt. Die einzig sinnvolle Frage in diesem ganzen Zusammenhang ist also:

Was geht im Kopf eines hochbezahlten Beamten vor, der eine solche Regelung erarbeitet und in Kraft setzt?

Dieser Frage werden wir künftig intensiver nachgehen. Dann wird sich zeigen, ob das Informationsfreiheitsgesetz aus ebenso kompetenter Feder kommt wie unsere Lieblingsverordnung…

 

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